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   AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21   

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https://dejure.org/2021,43703
AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21 (https://dejure.org/2021,43703)
AG München, Entscheidung vom 14.05.2021 - 344 C 2777/21 (https://dejure.org/2021,43703)
AG München, Entscheidung vom 14. Mai 2021 - 344 C 2777/21 (https://dejure.org/2021,43703)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatzanspruch, Reparaturkosten, Gutachten, Abtretung, Ermessen, Verschulden, Haftung, Erforderlichkeit, Verfahren, Bundesgebiet, Honorar, Internet, Umfang, Werkstatt, billigem Ermessen, grobes Verschulden, gewinnorientiertes Unternehmen

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall - Ersatz Werkstattkosten für Probefahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183).

    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184).

    In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung unter einem fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185).

    Die "tatsächlichen" Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186).

    Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nämlich auch durch die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung mitbestimmt (BGHZ 63, 182 ff.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376).
  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21
    (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015; 14 U 63/15; OLG Hamm NZV 1995, 442).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
    Auszug aus AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21
    (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015; 14 U 63/15; OLG Hamm NZV 1995, 442).
  • OLG Naumburg, 07.11.2019 - 3 U 7/18

    Schadensersatzanspruch für unnötige Kfz-Werkstattkosten und Standgebühren

    Auszug aus AG München, 14.05.2021 - 344 C 2777/21
    Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.11.2019, 3 U 7/18).
  • AG Leipzig, 08.12.2021 - 113 C 897/21
    Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen (vgl. OLG Karlsruhe vom 22.12.2015, Az; 14 U 63/15, Rn. 11; AG München vom 14.05.2011, Az; 344 C 2777/21. Rn, 9, jeweils zitiert nach juris).
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